Amtliche Leistungen
Abgasuntersuchung
Um zu gewährleisten, dass der maximale Schadstoffausstoß eines Fahrzeugs den Richtlinien der StVZO entspricht, nimmt ein Sachverständiger anhand elektrischer Prüfgeräte eine Messung der Schadstoffemissionen vor.
Seit 1. Januar 2010 wird die „Untersuchung des Motormanagement- und Abgasreinigungssystems“ in die Hauptuntersuchung (HU) integriert. Nur wenn das Fahrzeug auch die Untersuchung der Abgase besteht, erhält es künftig die HU-Plakette. Die alte AU-Plakette auf dem vorderen Kennzeichen entfällt ersatzlos.

Mit der kombinierten HU/AU entfällt die vordere Plakette
siehe auch:
Checklisten der GTÜ zur Vorbereitung auf die Hauptuntersuchung
Hauptuntersuchung (HU § 29 StVZO)
Wir führen für Sie an Ihrem Fahrzeug die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durch.
Die Hauptuntersuchung
Als Fahrzeughalter sind Sie laut § 29 StVZO verpflichtet, Ihr Fahrzeug zur Gewährleistung eines verkehrssicheren Zustandes in regelmäßigen Abständen der Hauptuntersuchung (HU) zu unterziehen.
Hierbei wird Ihr Fahrzeug zur Feststellung etwaiger Mängel durch einen Sachverständigen überprüft, welcher Ihnen nach Abschluss der Hauptuntersuchung einen detaillierten Prüfbericht aushändigt.
Wurden keine oder nur geringe Mängel durch den Sachverständigen festgestellt, wird auf Ihrem hinteren Kennzeichen eine neue, runde und farblich kodierte Plakette angebracht.
Zusätzlich wird die Hauptuntersuchung durch einen schriftlichen Nachweis (Stempel und Unterschrift des Prüfingenieurs) im Fahrzeugschein dokumentiert.
Hinweis zur Untersuchungsfrist:
Überziehen Sie die Untersuchungsfrist, müssen Sie mit
einem durch die Polizei verhängten Verwarn- bzw. Bußgeld in folgender Höhe rechnen:
• 1 bis 4 Monate: 25,- Euro
• 4 bis 8 Monate: 40,- Euro und 1 Punkt
• über 8 Monate: 80,- Euro und 2 Punkte
Seit dem 01.05.2003 ist gesetzlich festgeschrieben, dass bei überzogener Untersuchungsfrist die Gültigkeit der Hauptuntersuchung vom Sachverständigen auf die letzte Fälligkeit rückdatiert werden muss.
Siehe auch: StVZO §29 ![]()





