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Amtliche Leistungen

Rechtliches

Gemäß § 19 Abs. 5a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sind Fahrten genehmigt, die nach dem Erlöschen der Betriebserlaubnis in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Hierunter fallen im Wesentlichen Fahrten zur Begutachtung oder Abnahme von technischen Änderungen sowie Fahrten zur Zulassungsbehörde. Andere Fahrten sind untersagt.

Änderungsabnahme nach Fahrwerksumbau

Informieren Sie sich rechtzeitig, ob eine Änderungsabnahme erforderlich ist.

Es gelten die Preise entsprechend
PDF-Datei GTÜ-Preisliste Prüfentgelte

 

Siehe auch: StVZO §19 Externe Website


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